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Kirche vor dem Sonntagshorn in Ruhpolding
© © Ruhpolding Tourismus/Andreas Plenk

15.02.2024

Energieberatung: Geld vom Staat für energetische Sanierungen

 

Seit dem 01. Januar 2024 ist die Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Kraft. Die Förderung unterstützt die Bürgerinnen und Bürgern dabei, ihr Zuhause zukunftsfest zu machen und künftig - auch durch die Ausweitung des CO-Emissionshandels auf den Gebäudesektor - deutlich steigende Kosten für fossile Brennstoffe zu vermeiden. Die Energieagentur Südostbayern informiert über die neuen Fördermodalitäten.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt seit dem 1. Januar 2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Neu erhältlich ist auch ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen.

Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So kann bereits jetzt von den neuen Fördersätzen profitiert werden, die seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 gelten. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung ist befristet und gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Hintergrund ist, dass die Förderantragsstellung für einen klimafreundlichen Heizungstausch in 2024 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt wird, nicht wie bisher bei der BAFA - diese Umstellung benötigt noch Zeit, soll aber ab Ende Februar möglich sein. Dies bedeutet wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt hat, kann den Förderantrag bei der KfW bis zum 30. November 2024 nachholen.

Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen, sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer ersetzt den früheren Öl- und Gas-Austauschbonus. Zudem gibt es einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr. Dadurch erwächst vor allem für Selbstnutzer von Wohngebäuden ein Vorteil. Der Grundfördersatz für energieeffiziente Einzelmaßnahmen beträgt 15 Prozent bei Maßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (nicht Heizung) und 30 Prozent für Anlagen zur Wärmeerzeugung. Insgesamt ist die Förderung auf 70 Prozent Investitionskostenzuschuss gedeckelt.

Die fachliche Begleitung des Bauvorhabens durch einen Energieeffizienz-Experten wird weiterhin mit 50 Prozent gefördert. Sehr attraktiv bleibt die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) - die Erstellung selbst wird mit 80 Prozent Zuschuss gefördert, wer Maßnahmen wie beispielsweise einen Fenstertausch aus dem iSFP umsetzt erhält einen 5 Prozent Bonus und die förderfähigen Kosten der Maßnahme erhöhen sich von 30.000 Euro pro Wohneinheit auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.


Antrag vor Auftragsvergabe gilt nicht mehr

Der Grundsatz „Förderantrag vor Auftragsvergabe“ gilt ab 2024 nicht mehr vollumfänglich - für den Förderantrag muss künftig ein Auftrag mit Lieferung- oder Leistungsvertrag geschlossen sein, unter der Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage und einer Datumsangabe der voraussichtlichen Umsetzung. Der Umsetzungszeitraum beträgt dafür nun 36 Monate ab Förderzusage, ohne Verlängerungsmöglichkeit.

Wer in 2023 einen Förderantrag für eine energieeffiziente Sanierungsmaßnahme gestellt hat, hat jetzt die Möglichkeit diesen Antrag zurück zu ziehen und direkt einen Antrag nach den neuen Fördermodalitäten stellen - die bisher gültige Sperrfrist von sechs Monaten ist für 2024 aufgehoben. Ob eine neue Förderantragsstellung sinnvoll ist kommt auf Maßnahme, Fördersatz und Investitionskosten an, da die förderfähigen Kosten seit dem 01.01.2024 auf 30.000 Euro pro Maßnahme reduziert wurden. In der kostenlosen und neutralen Energieberatung der Energieagentur Südostbayern kann ein Wechsel des Förderantrags betrachtet werden.

Weitere Informationen und Tipps zu Förderungen, zur Förderantragsstellung oder energetischem Bauen und Sanieren erhalten die Bürgerinnen und Bürger der Landkreise Berchtesgadener Land und Traunstein in der Energieberatung kostenlos und neutral. Die Energieberatung wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Infos und Anmeldung (erforderlich) unter Telefon 0861 58-7039 oder per Email unter info@energieagentur-suedost.bayern.

 

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