02.09.2025
Der Bauausschuss der Gemeinde Ruhpolding hat bereits in seiner Sitzung am 12.10.2021 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Steinbach – Skigebiet am Westernberg“ in der Fassung vom 12.10.2021 als Satzung beschlossen.
Dieser am 07.03.2022 ausgefertigte Bebauungsplan soll nun in Kraft gesetzt werden und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung nun in Kraft.
Durch die Bebauungsplanänderung wurden die bauplanungsrechen Voraussetzungen für den Neubau einer Gaststätte im Bereich des „Chiemgau Coaster“ geschaffen.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Gemeinde Ruhpolding während der allgemeinen Dienststunden des Bauamtes, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de unter der Rubrik Bauleitplanung und auch im Landesportal https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen oder auch bei Bedarf zugesandt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemeinde Ruhpolding
Ruhpolding, 01.09.2025
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
02.09.2025
Der Bauausschuss der Gemeinde Ruhpolding hat in seiner Sitzung am 25.07.2024 die „3. Änderung Bebauungsplan Griessn Feld“ in der Fassung vom 07.05.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Durch die Bebauungsplanänderung soll u.a. die Gebäudeplanung und die Zufahrtssituation auf dem Grundstück Fl.-Nr. 406/1, Gem. Ruhpolding, angepasst werden.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Gemeinde Ruhpolding während der allgemeinen Dienststunden des Bauamtes, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können im Internet unter www.ruhpolding-rathaus.de unter der Rubrik Bauleitplanung und auch im Landesportal https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen oder bei Bedarf zugesandt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ruhpolding, den 01.09.2025
Gemeinde Ruhpolding
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
11.03.2025
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Traunstein führt Instandhaltungsarbeiten an der deutsch-österreichischen Staatsgrenze durch. Zweck der Arbeiten ist es, den Verlauf der Staatsgrenze erkennbar zu erhalten sowie dafür zu sorgen, dass die Grenzzeichen instand gehalten und gegebenenfalls erneuert werden.
Die Instandhaltungsarbeiten werden aufgrund des Artikels 10 des Vertrags vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (BGBL 1975, Teil II, S. 766) durchgeführt, demzufolge beide Staaten alle zehn Jahre gemeinsam die Grenzzeichen an der Staatsgrenze zu überprüfen und die dabei festgestellten Mängel zu beheben haben.
Die diesjährigen Geländearbeiten im Grenzabschnitt G "Saalach – Scheibelberg" (Teil Hoher Göll – Scheibelberg) werden im Zeitraum von ca. Mitte April bis Oktober 2025 von einer Vermessungsgruppe des ADBV Traunstein durchgeführt.
Das Arbeitsgebiet ist in dem beiliegenden Kartenausschnitt mit einem roten Farbband markiert.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie ober - oder unterirdischer Bauten und Anlagen, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, nach Artikel 12 des Vertrags vom 29. Februar 1972 verpflichtet sind, die zur Vermessung und Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und von Vermessungszeichen zu dulden.
In Verbindung mit der Überprüfung der Grenzzeichen wird gemäß Artikel 16 des o.a. Vertrages beiderseits der Staatsgrenze ein 1 Meter breiter Geländestreifen von Bewuchs freigehalten.
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, München