18.06.2025
Vollzug des Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
1. Straßenbezeichnung: IB/95 Obergschwendterstraße Dorfwärts (ehemals IA/ Obergschwendterstraße)
Flur-Nummer: 157/0, 157/3 Gemarkung Ruhpolding
Anfangspunkt: Zwischen FlNr 171/2 und 149/1 Gemarkung Ruhpolding (Maiergschwendter Straße 11 und 15)
Endpunkt: Einmündung in die Hauptstaße beim Anwesen FlNr 157/5 Gemarkung Ruhpolding (Hauptstraße 20)
Länge: 0,194 km
im Bereich der Gemeinde Ruhpolding, Landkreis Traunstein
2. Verfügung
Die unter 1. Bezeichnete Gemeinde-Verbindungsstraße wird zur Ortsstraße abgestuft.
Widmungsbeschränkung: ---
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Gemeinde Ruhpolding
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
5. Sonstiges:
Gründe für die Umstufung: Beschluss Bauausschuss (BA/0082) vom 22.05.2025
Die Verfügung nach Nr.2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Gemeindebauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, Erdgeschoss in der Zeit vom 20.06.2025 bis 19.07.2025 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid der Gemeinde Ruhpolding kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Ruhpolding, 10.06.2025
Gemeinde Ruhpolding
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
18.06.2025
Vollzug des Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
1. Straßenbezeichnung: IB/96 Obergschwendterstraße Bergwärts (ehemals IA/ Obergschwendterstraße)
Flur-Nummer: 157/6, 176/3, 177/1 Gemarkung Ruhpolding
Anfangspunkt: Einmündung Dandlweg Höhe FlNr. 152 Gemarkung Ruhpolding
Endpunkt: Einmündung in die Maiergschwendter Straße beim Anwesen FlNr 154/2 Gemarkung Ruhpolding (Maiergschwendter Straße12)
Länge: 0,238 km
im Bereich der Gemeinde Ruhpolding, Landkreis Traunstein
2. Verfügung
Die unter 1. Bezeichnete Gemeinde-Verbindungsstraße wird zur Ortsstraße abgestuft.
Widmungsbeschränkung: ---
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Gemeinde Ruhpolding
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
5. Sonstiges:
Gründe für die Umstufung: Beschluss Bauausschuss (BA/0082) vom 22.05.2025
Die Verfügung nach Nr.2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Gemeindebauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, Erdgeschoss in der Zeit vom 20.06.2025 bis 19.07.2025 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid der Gemeinde Ruhpolding kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Ruhpolding, 10.06.2025
Gemeinde Ruhpolding
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
11.06.2025
I.
Auf Grund des Art. 20 Abs. 3 Satz 3 BayStG in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stiftung folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 33.300 EURO
und im
Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 29.600 EURO
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.
§ 5
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Gemeinde Ruhpolding
Ruhpolding, 02.06.2025
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister
II.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
III.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich in der Gemeinde Ruhpolding (Zimmer 14, 2. Stock) zur Einsichtnahme auf.
04.06.2025
Gemäß Art. 94 Absatz 3 der Gemeindeordnung hat die Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen. Der Beteiligungsbericht für das Jahr 2023 wurde dem Gemeinderat Ruhpolding in der Sitzung vom 27.05.2025 vorgelegt.
Der Beteiligungsbericht liegt im Rathaus Ruhpolding (Kämmerei 2. OG, Zimmer 14) innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf. Um telefonische Voranmeldung unter der Tel.-Nr. 08663/5401-16, oder -11 wird gebeten.
02.06.2025
02.06.2025
02.06.2025
02.06.2025
02.06.2025
Verfügung und Bekanntmachung über die teilweise Einziehung von öffentlichen Straßen - III/10 Fußweg von der Ecklbrücke bis Knogl
02.06.2025
02.06.2025
02.06.2025
02.06.2025
02.06.2025
11.03.2025
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Traunstein führt Instandhaltungsarbeiten an der deutsch-österreichischen Staatsgrenze durch. Zweck der Arbeiten ist es, den Verlauf der Staatsgrenze erkennbar zu erhalten sowie dafür zu sorgen, dass die Grenzzeichen instand gehalten und gegebenenfalls erneuert werden.
Die Instandhaltungsarbeiten werden aufgrund des Artikels 10 des Vertrags vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (BGBL 1975, Teil II, S. 766) durchgeführt, demzufolge beide Staaten alle zehn Jahre gemeinsam die Grenzzeichen an der Staatsgrenze zu überprüfen und die dabei festgestellten Mängel zu beheben haben.
Die diesjährigen Geländearbeiten im Grenzabschnitt G "Saalach – Scheibelberg" (Teil Hoher Göll – Scheibelberg) werden im Zeitraum von ca. Mitte April bis Oktober 2025 von einer Vermessungsgruppe des ADBV Traunstein durchgeführt.
Das Arbeitsgebiet ist in dem beiliegenden Kartenausschnitt mit einem roten Farbband markiert.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie ober - oder unterirdischer Bauten und Anlagen, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, nach Artikel 12 des Vertrags vom 29. Februar 1972 verpflichtet sind, die zur Vermessung und Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und von Vermessungszeichen zu dulden.
In Verbindung mit der Überprüfung der Grenzzeichen wird gemäß Artikel 16 des o.a. Vertrages beiderseits der Staatsgrenze ein 1 Meter breiter Geländestreifen von Bewuchs freigehalten.
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, München