Baustellen und Sperrungen
Kirche vor dem Sonntagshorn in Ruhpolding
© © Ruhpolding Tourismus/Andreas Plenk

08.06.2026

Anpassung der Allgemeinverfügung zum 09.06.2026

 

Die bestehende Allgemeinverfügung über ein Betretungs- und Befahrungsverbot im Bereich des Forstwegenetzes wird mit Wirkung zum 09. Juni 2026, 00:00 Uhr erneut angepasst. Dabei wurde der Sperrbereich weiter reduziert. 

Eine vollständige Aufhebung des Betretungsverbots ist derzeit jedoch weiterhin nicht möglich. Unabhängig von der aktuellen Brandlage bestehen im betroffenen Gebiet nach wie vor erhebliche Gefahren, insbesondere durch Steinschlag, herabstürzende Äste sowie umstürzende Bäume. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bleibt daher eine Einschränkung des Zugangs erforderlich.

Es wird eine Allgemeinverfügung über ein Betretungs- und Befahrungsverbot für folgenden Bereich erlassen:

  1. Das Betreten und Befahren der in Ziffer 3 bezeichneten Forst- und Wanderwege ist für jedermann ab dem 09.06.2026, 00:00 Uhr, bis auf Weiteres untersagt.
  2. Ausgenommen von diesem Verbot sind Einsatzkräfte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie die zuständige Forstverwaltung.
  3. Der Verbotsbereich umfasst die Forst- und Wanderwege ab der Abzweigung zur Fahsteigen-Diensthütte in Richtung Staubfall bis zur Schneise zwischen Fahsteigenschneid und Fischbachschneid. Der Forstweg in Richtung Staubfall bleibt grundsätzlich begehbar bzw. befahrbar. Die genaue Abgrenzung des Sperrbereichs ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. 

 

Diese Maßnahme dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Gefahrenabwehr im betroffenen Gebiet.

Die Einhaltung des Betretungs- und Befahrungsverbots wird weiterhin durch regelmäßige Polizeistreifen kontrolliert. Verstöße gegen das Betretungsverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 17 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die konkrete Höhe der Geldbuße wird im jeweiligen Einzelfall festgesetzt und richtet sich insbesondere nach der Schwere des Verstoßes sowie dem Verhalten der betroffenen Person.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Allgemeinverfügung konsequent verfolgt werden.