21.02.2023
Aufforderung zur Benennung von Personen für die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 2024 – 2028
In diesem Jahr findet erneut die Wahl der Schöffinnen und Schöffen statt. Zurzeit werden daher in allen Gemeinden Vorschlagslisten aufgestellt, aus denen anschließend durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Schöffengerichten des Amtsgerichts und den Strafkammern des Landgerichts. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Das Schöffenamt kann nur von Deutschen versehen werden.
Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst um das Amt einer Schöffin oder eines Schöffen zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen. Die rechtlichen Bestimmungen dazu finden Sie im Anschluss an diese Aufforderung.
Bitte richten Sie Ihre Vorschläge bis zum
17.03.2023
schriftlich an die Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 1, 83324 Ruhpolding oder geben Sie Ihre Vorschläge bei folgender Stelle persönlich ab:
Gemeinde Ruhpolding
EG, Zimmer 6
Rathausplatz 1, 83324 Ruhpolding
Folgende Angaben werden benötigt:
- Familienname
- Geburtsname, wenn er vom Familiennamen abweicht
- Vorname / Vornamen
- Geburtsjahr
- Wohnort einschließlich Postleitzahl (bei häufig vorkommenden Namen auch Stadt- oder Ortsteil)
- Beruf, bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereichs
- gegebenenfalls Zeiten früherer Schöffentätigkeiten
Gerichtsverfassungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), in der zurzeit geltenden Fassung
§ 31
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
§ 35
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
- Personen, die
a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
- Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
- Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
- Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Hinweis:
Jeder, der bis zum 31.12.2023 nicht benachrichtigt wurde, kann davon ausgehen, dass er nicht gewählt wurde.